Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Allgemeines
Ein Vertrag kommt mit uns nur nach Maßgabe dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande. Anderslautende Bedingungen werden nicht anerkannt. Dies gilt selbst dann, wenn wir die Lieferung ohne gesonderten Vorbehalt ausführen. Die Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich zugestimmt haben, wofür der Besteller beweispflichtig ist. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn wir nicht gesondert auf die Geltung unserer allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen hinweisen.

Preise
Unsere Preise verstehen sich laut Preisliste brutto (Rabatt laut Angaben) exkl. MWST und Verpackungskosten. Ab Fr. 1'000.-- netto Auftragswert erfolgt die Lieferung franko Domizil. Unsere Preise für Sonderanfertigungen sind freibleibend. Erhöhen sich die Lohn-, Material- oder Gemeinkosten innerhalb von zwei Monaten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, sind wir zu einer Preiserhöhung berechtigt.

Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung mit 2% Skonto, im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten, es sei denn, es liegen Mängelrügen vor, deren Berechtigung offenkundig ist. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder 1/3 à Conto zu fordern.

Lieferung
Teillieferungen sind zulässig. Erfüllungsort ist Basel. Die Gefahr geht – auch bei franko Domizil-Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware zu Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir Lieferungen gegen übliche Transportrisiken.

Lieferzeit, Verzögerungen
Die Lieferzeit für unsere Standardprodukte beträgt ca. 2 Wochen. Für Sonderanfertigungen benennen wir mit Auftragsbestätigung Liefertermine. Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt unverschuldeter Betriebsstörungen wie z.B. Streik, Aussperrung oder von uns nicht verschuldeten Verzögerungen in der Zulieferung. Der Besteller ist in diesen Fällen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, sind wir, ohne Schadenersatz zu schulden, von der Leistungspflicht befreit.

Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Mängeln. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäss Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Anbindung an Fremdanlagen vorgenommen, so be-stehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

Warenrücknahme
Die Rücknahme mängelfrei gelieferter Ware aus Kulanzgründen erfolgt nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Soweit wir aus Kulanzgründen Ware zurücknehmen, erfolgt deren Zusendung auf Gefahr und für Rechnung des Bestellers. Rücksendungen sind nur originalverpackt, nicht montiert und innerhalb von zwei Monaten nach der Lieferung möglich. Ersatzteile können nicht retourniert werden. Wir erteilen in Kulanzfällen Gutschrift und bringen 20% des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten/Prüfung in Abzug. Beschädigte Waren werden nicht gutgeschrieben. Sonderanfertigungen sowie die Produkte der Baureihen BGA, BG/KSF, BG/SR, KS, KSA, KSF, RGA, RG/KSF, RGT, RG/SR sowie Classic und Steel werden nicht zurückgenommen. Wünscht der Besteller eine Änderung bereits beauftragter Sonderanfertigungen und stimmen wir dem zu, hat er die bis dahin entstandenen Kosten zu ersetzen.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erfüllt sind. Der Besteller wird ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräussern oder zu verarbeiten/einzubauen (Vorbehaltsware). Im Falle der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, die Veräusserung/Verarbeitung bzw. den Einbau zu untersagen. Die Veräusserung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller (Wiederverkäufer) den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten in Ansehung der Vorbehaltsware vollständig erfüllt hat. Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräusserung bis zur Höhe unseres Anspruchs ab.

Zur Einziehung abgetretener Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung der Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm entstehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen sowie zur Überprüfung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gestatten.
Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. OR an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörigen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturawertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Zahlungseinstellung, einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen unverzüglich Anzeige zu machen. Pfändungsgläubiger sind unter Angabe der Adresse namhaft zu machen.
Für den Fall, dass der Besteller seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Setzung einer Leistungsfrist ist in diesen Fällen entbehrlich. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er verpflichtet sich, die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasser und gegen Transportschäden in angemessenem Umfang zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden vorgenannter Art gegen Dritte zusteht, an uns in der Höhe des Fakturawertes der Ware ab.

Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Basel. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht.

Stand 09/2019