1. Geltung
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
gelten für sämtliche Vertragsabschlüsse der EURO UNITECH Elektrotechnik GmbH, FN 110526p, Bahnhofgürtel 35, 8020
Graz (im Folgenden „Verkäufer“) mit Geschäftskunden (im Folgenden „Käufer“). Als Geschäftskunden gelten
Unternehmer im Sinn des § 1 UGB. Diese AGB gelten nicht für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern. Der Verkäufer
erbringt Leistungen und Lieferungen an den Käufer ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichende Vereinbarungen – einschließlich abweichender AGB oder Einkaufsbedingungen des Käufers – erkennt der
Verkäufer nicht an. Sie sind für den Verkäufer nur unter der Voraussetzung verbindlich, dass der Verkäufer ihnen vor
Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten durch den
Verkäufer ist keine Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Bedingungen. Die nachfolgenden Bestimmungen
über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2. Vertragsabschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Preisangaben und Produktbeschreibungen im Angebot, auf der Website, in
Prospekten, Katalogen oder sonstigen Werbematerialien sind jeweils unverbindlich. Der Vertrag gilt als geschlossen,
wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt und darin die
Bestellung bestätigt hat. Bis dahin ist der Verkäufer berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das in einer Bestellung zum
Ausdruck kommende Vertragsangebot des Käufers anzunehmen. Der Verkäufer kann vielmehr die Annahme der
Bestellung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Käufer hat den Inhalt der Auftragsbestätigung umgehend nach
Erhalt sorgfältig zu prüfen. Die Auftragsbestätigung enthält sämtliche Preis- und Mengenangaben sowie Lieferzeiten
und die relevanten Eigenschaften der Produkte. Sollten von Angaben auf der Website oder in Katalogen abweichende
Produktinformationen in der Auftragsbestätigung enthalten sein, sind ausschließlich die Angaben in der
Auftragsbestätigung verbindlich und werden ausschließlich diese zum Vertragsinhalt. Die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise gelten nur für diese Bestellung. Ein Anspruch des Käufers auf gleiche Preise bei späteren Bestellungen
besteht daher nicht. Der Käufer ist verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben über sein
Unternehmen bzw. seine Person auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu
stellen. Es handelt sich dabei um jene Angaben, die auch zur Rechnungslegung herangezogen werden. Allfällige
Nachteile oder Verzögerungen aus einer nicht richtigen Angabe des Rechnungsempfängers gehen zulasten des
Käufers. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von ihm nicht richtig oder vollständig
angegebener Angaben zurückzubehalten. Für eine nachträglich, nach Ausstellung der Rechnung vom Käufer
ausgelöste Änderung der Rechnung behält sich der Verkäufer vor, den hierfür entstandenen Mehraufwand mit EUR
15,00 (zuzüglich USt) dem Käufer in Rechnung zu stellen. Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen sowie
Angebots- und Projektunterlagen und Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen bleiben stets
geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die
Bestellung anderweitig erteilt wird.Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche
Genehmigungen eingeholt werden müssen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erforderlich sind,
hat der Käufer für das rechtzeitige Vorliegen derartiger Genehmigungen zu sorgen.
3. Preise
Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab Lager des Verkäufers ohne Verpackung und inklusive
Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
Sämtliche Preisangaben sind in EUR als Nettopreise, also exklusive einer gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Die
Preise fußen auf den Herstellerpreisen zum Zeitpunkt der Preisangabe. Sollten sich die Herstellerpreise bis zum Zeitpunkt
der Auftragsbestätigung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zulasten des Käufers. Maßgeblich
sind daher immer die Preisangaben in der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, die auf der
Website, in Katalogen oder im Angebot angeführten Preisangaben von einer Mindestbestellmenge abhängig zu
machen und Staffelpreise vorzusehen. Ebenso ist der Verkäufer berechtigt, bestimmte Waren nicht unter einer
Mindestmenge zum Verkauf anzubieten. Sollte der Käufer die bestellten Waren in weiterer Folge nur teilweise abrufen,
ist ggf. eine erneute Kalkulation sowie die erneute Angebotslegung nötig, da Preise meist im Package und abhängig
von Stückzahlen kalkuliert werden. Für diesen Fall behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Ab
einem Nettoauftragswert von EUR 400,00 exkl. USt. wird franko Empfangsstation geliefert.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
Mangels abweichender Vereinbarungen beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
-Datum der Auftragsbestätigung; -Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
und finanziellen Voraussetzungen; -Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
erhält und / oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen
durchzuführen oder die Lieferung von einer Vorauszahlung des Käufers abhängig zu machen. Ein Anspruch auf
Teillieferungen durch den Käufer besteht jedoch nicht. Angaben über Lieferfristen auf der Website, in Katalogen oder in
Angeboten des Verkäufers sind unverbindlich. Als vereinbart gelten Lieferfristen bzw. Liefertermine nur, wenn diese in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als ab Lager des
Verkäufers in Graz verkauft. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und soweit dies
schriftlich vereinbart wurde. Bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware
vom Verkäufer abholbereit gehalten und der Käufer hierüber verständigt wird. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig
erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Mangels anderer
Vereinbarung hält der Verkäufer die Waren für den Käufer für einen Zeitraum von 7 Kalendertagen ab dem Versand der
Abholbenachrichtigung an den Käufer auf Lager, ohne dass hierfür ein gesondertes Lagerentgelt verrechnet wird. Holt
der Käufer die Waren nach Ablauf dieser Frist nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, ein Lagerentgelt in Höhe von 2% des
Auftragsbetrages pro angefangener Kalenderwoche in Rechnung zu stellen. Holt der Käufer die Waren nach Ablauf von
14 Tagen ab der erstmaligen Verständigung nicht ab, ist der Verkäufer nach eigener Wahl berechtigt, diese an die vom
Käufer angegebene Rechnungsadresse auf Kosten des Käufers zustellen zu lassen oder die Waren auf Kosten des
Käufers bei einem gewerblich befugten Unternehmen zu hinterlegen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verkauf
„Waggon, Lastwagen, Schleppkahn“ (vereinbarter Absendungsort) „Bestimmungsort“ oder bei Verkauf „frachtfrei bis“
geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene
Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. Soweit eine Lieferung durch den Verkäufer vereinbart
wurde, versendet der Verkäufer die Ware auf Kosten und Risiko des Käufers an die von diesem angegebene
Lieferadresse. Der Käufer ist mit der Versendung der Ware durch einen gewerblichen Zustelldienst bzw. Spediteur nach
Wahl des Verkäufers einverstanden. Sobald die Ware dem Transporteur übergeben wird, gilt in diesen Fällen die
Lieferung als erfüllt. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk Graz, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf
Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf
Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Im Übrigen gelten die in der
Auftragsbestätigung angeführten oder mit dem Käufer gesondert im Vorhinein vereinbarten INCOTERMS in der am
Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit
ihrer Erbringung auf den Käufer über. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen
Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne der nachstehenden Ausführungen darstellt, so wird eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Als Entlastungsgründe gelten Umstände, falls sie nach Abschluss des Vertrages
eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen wie folgt: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige
Umstände wie Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen
von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, verspätete
Zulieferung des Lieferanten der Verkäuferin, Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höhere Gewalt beim Verkäufer oder
den Lieferwerken. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen
oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle einer
Sonderanfertigung ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits
angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann. Wurde eine Nachfirst durch Verschulden des
Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller
noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in
angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der
für die nicht gelieferten Waren oder die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Bereits gelieferte und nicht
verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer Zug um Zug zurückzustellen. Darüber hinausgehende Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, für alle
gerechtfertigten Aufwendungen, die dieser für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den
empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den
Käufer aufgrund dessen Verzögerung. Gerät der Käufer mit der Ausführung von bauseitigen Leistungen in Verzug, dies
bedeutet insbesondere, dass allfällig vom Käufer zur Verfügung stehende Hilfskräfte nicht in der erforderlichen Anzahl
oder der erforderlichen Qualifikation vorhanden sind und es hierdurch zu Verzögerungen bei Ausführung der Leistung
kommt, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, sofern der Verkäufer den Käufer darauf hinweist, dass entweder die
Anzahl der Hilfskräfte nicht ausreicht oder deren Qualifikation nicht gegeben ist. Tritt ein solcher Mangel auf, kann die
Lieferfrist diesbezüglich nicht ablaufen und hat der Käufer sämtliche zusätzlichen Kosten, die durch die nicht
ordnungsgemäße Durchführung der Vorarbeiten entstehen, zu tragen, insbesondere jene Kosten, die der Verkäufer
dafür aufzuwenden hat, die Vorarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. Diese
Leistungen werden sodann vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.
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5. Zahlungsbedingungen
Erstlieferungen werden nur gegen Kassazahlung bzw. Vorauskasse durchgeführt. Zahlungen sind entsprechend den
mit dem Käufer vereinbarten Zahlungsbedingungen („Konditions- und Zahlungsvereinbarung“) zu leisten. Mangels
anderer Vereinbarung liefert der Verkäufer nur gegen Nachname oder Vorauszahlung. Erbringt der Verkäufer die
Lieferung bereits vor der Zahlung des Käufers, gewährt der Verkäufer ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab dem Tag der
Lieferung oder 2 % Skonto bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen. Gerät der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung in
Rückstand, gelten ab Fälligkeit Verzugszinsen gemäß § 456 UGB als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, dem
Verkäufer darüber hinaus alle zur Rechtsverfolgung notwendig gewordenen, zweckentsprechenden Inkasso- und
Rechtsverfolgungskosten außergerichtlicher und gerichtlicher anwaltlicher Betreibung zu ersetzen. Im Fall eines
Inkassobüros sind die Betreibungskosten bis zur Höhe der jeweils verordneten Höchstsätze zu ersetzen. Der Ersatz von
Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und dem Gerichtsgebührenund
Vollzugsgebührengesetz. Einer gerichtlichen Bestimmung dieser Kosten bedarf es nicht. In den
Einkaufsbedingungen des Käufers ausgesprochene Zessionsverbote gelten als nicht geschrieben. Der Käufer ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Verkäufer nicht anerkannter
Gegenforderungen zurückzuhalten und verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt nicht, wenn dieser
Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen
Aufwandes. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer
entweder a) auf Erfüllung des Vertrags bestehen und die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der
rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in
Anspruch nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen oder d) unter Einräumung einer angemessenen
Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hat bei Ablauf der Nachfrist der Käufer die geschuldete Zahlung oder
sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der
Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für
die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die dem
Verkäufer für die Durchführung des Vertrages zu tragen hatte. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der
Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen und hiefür den
entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Ware (inklusive Nebenkosten für Verpackung, Versand oder
Lieferung sowie Kosten der außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsdurchsetzung) im alleinigen und
unbeschränkten Eigentum des Verkäufers. Im Fall einer Weiterveräußerung hat der Käufer den Verkäufer unter
Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers hierüber zu verständigen. In jedem Fall
einer Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an den Verkäufer abgetreten und ist der Verkäufer
berechtigt, den Käufer jederzeit von dieser Abtretung zu verständigen. Der Verkäufer nimmt bereits jetzt diese
Abtretung an. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer weiters berechtigt, seine Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein
Rücktritt vom Vertrag liegt, es sei denn der Verkäufer erklärt ausdrücklich auch den Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist
für die Dauer des vorbehaltenen Eigentums jedenfalls verpflichtet, die Waren sorgsam und schonend zu behandeln und
notwendige Wartungs- und Pflegearbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, im Fall eines
vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Verletzung einer Zahlungsverpflichtung, den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch außergerichtlich heraus zu verlangen. Der
Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich die Ermächtigung, Liegenschaften und Grundstücke des Käufers zu betreten,
um die darauf befindlichen im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände an sich zu nehmen, dies für den Fall,
dass Zahlungsstockungen auf der Käuferseite auftreten und der Verkäufer den Rücktritt vom gegenständlichen Vertrag
erklärt.
7. Gewährleistung
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren unverzüglich bei Übernahme zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich,
jedenfalls innerhalb von 7 Tagen am den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 4. schriftlich an den
Verkäufer anzuzeigen und unter genauer Angabe des Mangels und der Art und Anzahl der betroffenen Produkte zu
rügen und entsprechende Nachweise zur Dokumentation des Mangels beizuschließen. Im Fall der Abholung der Waren
durch den Käufer hat diese Prüfung grundsätzlich vor dem Verladen zu erfolgen. Der Verkäufer übernimmt keine
Haftung für Schäden aus dem vom Käufer besorgten Abtransport der Waren. Sollte der Käufer allfällige Mängel nicht
umgehend nach deren Bekanntwerden schriftlich rügen, verliert er seine Ansprüche aus der Gewährleistung (§§ 922 ff
ABGB), aus dem Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) und aus dem Irrtum über die
Mangelfreiheit der Ware (§§ 871 f ABGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung
der Waren. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung seitens des Verkäufers nicht
ein. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Für den Fall der berechtigten
Mängelrüge steht es dem Verkäufer frei, entweder die fehlerhaften Stücke zum berechneten Wert zurückzunehmen oder
durch fehlerfreie zu ersetzen. Bei Mängeln eines Teils einer Lieferung ist der Käufer nur zur Beanstandung der
mangelhaften Stücke berechtigt. Hierfür hat der Käufer dem Verkäufer eine ausreichende Frist einzuräumen, die
zumindest der Dauer nach die ursprüngliche Lieferfrist umfassen muss. Sollten die beanstandeten Waren herstellerseitig
nicht mehr oder nicht in der ursprünglichen Form lieferbar sein, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer in Optik,
Funktion und Preisklasse gleichwertige Waren zum Austausch anzubieten. Verbesserung oder Austausch werden
jeweils am Firmensitz des Verkäufers vorgenommen. Die Kosten der Rücksendung zur Durchführung des Austausches
oder der Verbesserung hat daher der Käufer zu tragen, der auch die damit verbundene Gefahr trägt. Für Kosten einer
durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu
seine schriftliche Zustimmung erteilt oder trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch den Käufer den
Austausch oder die Reparatur verweigert hat. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel die unter
Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht
für Mängel, die auf unrichtiger Handhabung durch den Käufer oder seinen Gehilfen beruhen, unrichtiger
Instandhaltung, unrichtiger oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder
Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder seinen Gehilfen, normaler Abnützung sowie die bereits
obgenannten Mängel in der Handhabung. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, die über die vorgeschilderte
Vereinbarung hinausgehen sind ausgeschlossen. Kosten die unmittelbar durch die Annahme oder Verwendung
fehlerhafter Ware dem Käufer erwachsen sind, werden nicht ersetzt. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der
Verkäufer keine weitergehende Haftung, als es in diesem Artikel bestimmt ist auch nicht für die Mängel, deren Ursache
vor dem Gefahrenübergang liegt. Der Käufer verzichtet darauf, im Gewährleistungsfall die Einrede des nichtgehörig
erfüllten Vertrages gemäß § 1052 ABGB zu erheben und verzichtet somit auf die Zurückbehaltung eines allenfalls noch
nicht an den Verkäufer bezahlten Entgelts.
8. Haftung
Die Haftung für durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Verkäufers verursachte Sachschäden ist ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist weiters eine Haftung für die Nicht-Verfügbarkeit von Produkten. Die Umkehr der Beweislast für das
Verschulden gilt in keinem Fall. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verlust des Rechtes innerhalb von
sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb
von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Hat der Käufer selbst
einem Verbraucher Gewähr geleistet und nimmt er den Verkäufer als sein Vormann iSd § 933b ABGB in Anspruch, so ist
diese Regressforderung mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt. Im Falle einer Regressforderung ist der
Verkäufer mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Derartige Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten ab
Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht durch den Käufer gegenüber dem Verbraucher gerichtlich geltend zu
machen.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, seiner Anbahnung oder Auflösung wird die Zuständigkeit des für den
Unternehmenssitz des Verkäufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der
Verkäufer hat jedoch das Recht, nach freier Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Auf dieses
Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und des internationalen Privatrechts
anzuwenden. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist der Unternehmenssitz des
Verkäufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dies gilt auch, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem
anderen Ort erfolgt.
10. Schlussbestimmungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderung wird dem Käufer gegenüber
wirksam, wenn er bei seiner neuerlichen Bestellung die AGB unwidersprochen akzeptiert. Es gelten daher jeweils die im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden AGB. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags,
allfällige vertragsrelevante Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung
durch den Verkäufer. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung ist vielmehr in eine Bestimmung umzudeuten, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck
am ehesten entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Die wechselseitigen Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag gehen jeweils auf die Rechtsnachfolger der Parteien über und verpflichten sich diese,
sämtliche Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger wirksam zu überbinden. Sofern von diesen AGB mehrere
Sprachfassungen angefertigt werden, ist im Fall von Abweichungen zwischen den Sprachversionen stets die deutsche
Fassung maßgeblich. Die Übersetzung dient nur dem einfacheren Verständnis des Käufers.
Stand 04/2018 |